GROSSER RAT AARGAU                                                          

 

Auftrag Alexandra Abbt, Islisberg, vom 18. September 2007 betreffend bewilligungsfreies Aufstellen von Bienenboxen und gedeckten Bienenunterständen sowie Bienenwanderwagen mit und ohne zeitlicher Beschränkung

 

Text:

Der Regierungsrat wird eingeladen, im Rahmen der laufenden Baugesetzrevision zu prüfen, ob §30 der allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV), der die bewilligungsfreien Bauten und Anlagen regelt, wie folgt erweitert werden kann:

„Ohne zeitliche Beschränkung:

  1. gedeckter Bienenunterstand mit max. 12 Bienenvölkern
  2. freistehende Magazine (Bienenboxen) bis max. 12 Bienenvölker

Mit zeitlicher Beschränkung von max. 6 Monaten in Trachtgebieten:

  1. Wanderwagen
  2. freistehende Magazine (Bienenboxen) bis max. 20 Bienenvölker“

Begründung:

Die Bienenzüchter unterscheiden grundsätzlich vier Arten von Bienenbehausungen: Bienenhäuser, Wanderwagen, Bienenstände (gedeckter Stand mit einzelnen Kästen oder Magazinen) und Magazine oder Bienenboxen. Dass für ein Bienenhaus eine Baubewilligung eingeholt werden muss, ist unbestritten, da dieses in der Regel jahrelang am selben Standort bleibt. Hingegen wird bezüglich mobilen Einrichtungen die Praxis in einzelnen Gemeinden unterschiedlich gehandhabt. Das Einverständnis des Grundbesitzers ist natürlich die erste Voraussetzung, aber während die meisten Gemeinden danach das Aufstellen von einzelnen Magazinen oder eines Wanderwagens tolerieren, verlangen andere eine Baubewilligung; da die Standorte mehrheitlich in der Landwirtschaftszone liegen, muss diese also beim Kanton eingeholt werden. Nicht immer stossen die Imker bei den zuständigen Behörden auf das nötige Wissen und auf Verständnis, wie Einzelfälle gezeigt haben.
Mobile Bienenhaltung ist darauf angewiesen, die Standorte anzuwandern, die gerade eine günstige Trachtsituation aufweisen. Dies kann jedes Jahr wieder ändern, abhängig von der Bewirtschaftung durch den Landwirt. Natürlich muss dabei auch das Bienenverstellverbot als Massnahme gegen die Ausbreitung des Feuerbrandbakteriums beachtet werden. Daher löst auch eine Rahmenbaubewilligung, in der die wichtigsten Standorte aufgeführt sind, das Problem noch nicht.
Es ist für den einzelnen Imker kaum zumutbar, für wenige Bienenvölker alle zwei bis drei Monate eine neue Bewilligung einzuholen. Andererseits ist auch den Bienenhaltern klar, dass das Aufstellen von über 20 Boxen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstellen kann und dies einer Baubewilligung bedarf. Für eine kleinere Anzahl und mit zum Teil zeitlicher Beschränkung soll aber das Verfahren für alle Beteiligten vereinfacht werden und vor allem im ganzen Kanton zu einer einheitlichen Handhabung führen.
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Mitunterzeichnet von 76 Ratsmitgliedern

 

Der Regierungsrat hat den Vorstoss am 28.11.07 beantwortet: Mehr...